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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10   

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LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10 (https://dejure.org/2011,18116)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2011 - 3 Sa 618/10 (https://dejure.org/2011,18116)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2011 - 3 Sa 618/10 (https://dejure.org/2011,18116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Rassismusvorwurf durch Prozessbevollmächtigten eines schwarzafrikanischen Ladengehilfen der US-Streitkräfte ist unbegründet; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Rassismusvorwurf durch Prozessbevollmächtigten des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 9 Abs. 1
    Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Rassismusvorwurf durch Prozessbevollmächtigten des schwarzafrikanischen Ladengehilfen der US-Streitkräfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2009 - 3 Sa 643/08

    Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kundin - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10
    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca 438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu tragen.

    Über die Berufung der Beklagten gegen das eben bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 -.

    Auf die - im LAG-Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - zugelassene - Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.06.2010 - 2 AZR 297/09 - wie folgt:.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat.

    Der (noch) im Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - vertretenen Auffassung, nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten könne als Auflösungsgrund herangezogen werden (vgl. APS/Biebl 3. Aufl. KSchG § 9 Rz 66; KR/Spilger 9. Aufl. KSchG § 9 Rz 56) folgt die Berufungskammer gemäß § 563 Abs. 2 ZPO nicht mehr.

    Insoweit ist zu beachten, dass im Berufungsurteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - die auch in den Standardkommentaren zum Kündigungsschutzgesetz (APS/Biebl und KR-Spilger jeweils aaO.) geäußerte Auffassung vertreten worden ist, (ohnehin) könne nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten als Auflösungsgrund herangezogen werden und dass der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, sich von Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten zu distanzieren.

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 297/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Prozessverhalten des Arbeitnehmeranwalts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10
    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca 438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu tragen.

    Auf die - im LAG-Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - zugelassene - Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.06.2010 - 2 AZR 297/09 - wie folgt:.

    Der Kläger habe - was unstreitig ist - sich auch im Revisionsverfahren (- 2 AZR 297/09 -) von RA A. als Prozessbevollmächtigtem vertreten lassen.

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10
    Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - (erneut) betont hat, - setzt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers die Prognose einer (- hier nicht gegebenen -) schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - juris Rz 24; vgl. auch BVerfG 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - juris Rz 26, wonach eine Auflösung nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind).
  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 482/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verhalten des Arbeitnehmeranwalts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10
    Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - (erneut) betont hat, - setzt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers die Prognose einer (- hier nicht gegebenen -) schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - juris Rz 24; vgl. auch BVerfG 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - juris Rz 26, wonach eine Auflösung nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind).
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